Giftige Klauseln beim Chartern

Charter-Fairtrag von Yacht-Pool soll vor bösen Überraschungen schützen

Giftige Klauseln beim Chartern

Die Rabattschlacht der letzten Jahre am Chartermarkt hat ihre Spuren hinterlassen und manche Flotten- und Werftbetreiber haben wohl entdeckt, dass sie auf Kosten der Charterkunden weitere Einnahmen generieren können. „Harter Preiskampf und steigender Kostendruck in der Charterbranche werfen deutliche Schatten. Das mögen zwar nur Einzelfälle sein, aber ein imageschädigender Nebeneffekt dabei ist, dass alle Player in der Branche darunter leiden, weil Negativfälle heutzutage schnell ein großes Echo finden", sagt Dr. Friedrich Schöchl, Geschäftsführer von Yacht-Pool.

Der führende Versicherer für Skipper und Charteryachten erhält vermehrt Berichte von Skippern, die sich ausgenutzt fühlen, da sie die festgestellten Schäden nicht zu vertreten haben. Das reicht von Fehlfunktionen von Autopiloten, ausgerissenen Ankerwinschen und nicht startenden Motoren bis zu undichten Fenstern. "Wir bekommen auch Berichte in denen manche Rechnungsposition vom Kunden angezweifelt werden: Eine Schramme am Ruder belastet die Bordkasse bei einem Vercharterer mit 250€, bei einem anderen wird ein vergleichbarer Schaden für über 1.500€ repariert", berichtet Schöchl.

Für welche Schäden am Schiff haftet der Skipper nun wirklich – und in welcher Höhe? Eine einfache Frage auf die es unzählige Antworten gibt. Denn fast jeder Flottenbetreiber hat seine eigenen AGB. Einheitlich ist da nur eins: oft bekommt der Skipper die AGB erst beim Einchecken zur Unterschrift vorgelegt – und dann teilweise nur in Landessprache. Vor Ort hat der Charterkunden praktisch keine Chance über die einzelnen Klauseln zu diskutieren. Er wird sie akzeptieren und hoffen, dass alles gut geht, denn seiner Crew zu sagen „diese Haftung kann ich nicht tragen“ ist in der Praxis dem Skipper unmöglich. Das wissen allerdings auch die Vercharterer. Da ist es ein schwacher Trost, dass viele der „giftigen Klauseln“, wie Dr. Schöchl sie nennt, vor Gericht kaum Bestand haben dürften.

Hier einige Beispiele, die für Skipper und Crew „giftig“ sind:
„Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden.“
Hier haftet der Charterer für alles, was der ihm unbekannte Kaskoversicherer nach unbekannten Bedingungen nicht bezahlt. Und zwar ohne Obergrenze bis zum Schiffswert! Ein Blindflug mit Gefahr des finanziellen Schiffbruchs.
• Ein namhafter Vercharter in der Karibik und Asien schreibt in seinen AGB: „Charterer agrees not to sail during the night“. Weiter: „if for whatever reason the yacht is returned not in the same condition in which it was delivered, XX-Charter reserves the right to charge the charterers desposit“
Der Skipper, der diesen Vertrag unterschreibt, riskiert seinen gesamten Versicherungsschutz wegen Vertragsverletzung, wenn er bis Einbruch der Dunkelheit keinen sicheren Ankerplatz gefunden hat und haftet auch sonst für alle Abweichungen des Schiffes vom Übergabezustand. So kann ein Blitzeinschlag mit Zerstörung der Elektronik, ein Schaden aus Materialermüdung oder schlechter Wartung kann die Chartercrew schnell die Kaution kosten – und die beträgt heute in Übersee schnell 10.000€ und mehr!
• Ein Vercharterer aus Kroatien sagt es noch deutlicher – unerwartet für den Skipper, aber nicht unüblich: „Exceptions not covered by deposit are mentioned in this contract: Dinghy, outboard engine, sails and windows damages are not included. Every loss or damage will be payed in base on the check out“
Diese Schäden sind zwar durch jede übliche Schiffskasko gedeckt – aber natürlich ist es einfacher den Charterkunden zu belasten – und zwar ohne Begrenzung auf die Kaution! Hier können für Schäden an Segeln, Fenstern, dem Dinghy oder dem Aussenborder einige Tausend Euro Belastung auf die Bordkasse zukommen.
• Ein deutscher Flottenbetreiber vereinbart in seinem Rückgabeprotokoll: „Alle Yachten werden nach Rückkehr von einer Taucherfirma abgetaucht und auf Kiel- und andere Schäden geprüft. Sollten sich hierbei Schäden herausstellen, werden diese später in Rechnung gestellt.“
Die betroffene Chartercrew reiste gut gelaunt und nichts ahnend nach Hause. Umso größer war dann der Schreck, als später – 5 Tage nach dem Törn! – eine Rechnung über 1.000,-€ ins Haus flatterte, gleich mit der Mitteilung, dass die 1.000,-€ schon von der Kreditkarte eingezogen wurden! Auch wenn man sich keines Verschuldens bewusst ist - was für Chancen hat man da als Skipper noch im Nachhinein?
• Ein niederländischer Vercharterer schreibt in seine Verträge: „Die Kaution beträgt € 1.000,- und ist in bar bei der Yacht-Übernahme zu hinterlegen. Die Vollkasko- und Haftpflichtversicherung enthält eine Selbstbeteiligung von € 1.000,- pro Schadensfall.“


Ja, Sie haben Sie richtig gelesen: Selbstbeteiligung für Kaskoschäden und auch für die Haftpflicht – und zwar pro Schaden!
Diese Beispiele ließen sich seitenweise fortführen. Hätten Sie die Brisanz in den AGB der Vercharterer erkannt?
Auch wenn die weitaus überwiegende Zahl der Vercharterer seriös und kundenorientiert arbeitet, wird diese Haftungsproblematik von vielen Skippern unterschätzt. Das Problem: die Skipper erkennen die Tragweite dessen, was sie freiwillig unterschreiben nicht und sind sich dessen, was sich im Ernstfall hinter den unscheinbaren Klauseln verbirgt nicht bewusst. So wissen die wenigsten Skipper was genau im Chartervertrag geregelt ist, und wie weit ihre Haftung geht.
Was kann der Charterkunde tun, damit der nächste Urlaub nicht im finanziellen Fiasko endet?
Erste simple Frage: ist die Haftung auf die Kaution begrenzt? Ist sie das nicht, ist die Kaution nicht mehr als eine Anzahlung. Der normale Skipper geht davon aus, dass seine Haftung auf die Kaution beschränkt ist. Das kann ein verhängnisvoller Irrtum sein.

Weiter: ist die Selbstbeteiligung des Skippers auf die einmalige Kaution begrenzt? Gilt also der Kautionseinbehalt pro Törn oder pro Schadenfall? Oft sind niedrige Kautionen von 1.000€ oder gar weniger üblich. Sieht überschaubar aus. Eine Grundberührung und ein missglücktes Hafenmanöver addieren sich jedoch schnell zu 2.000€ Schadensumme oder mehr– wenn die Selbstbeteiligung pro Schaden vereinbart ist. Eine böse Überraschung zum Urlaubsabschluss.
So manche Klausel mag so unfair sein, dass die vor Gericht keinen Bestand hat, aber will und kann sich der Skipper einen solchen Prozess irgendwo im südlichen Ausland leisten? Die Lösung auf all diese Fragen ist der Yacht-Pool Charter-Fairtrag.

Dazu rät Dr. Schöchl: „Gegen die Risiken des Yachtsports schützt nicht nur die richtige Versicherung, sondern vor allem auch ein fairer Chartervertrag, der keine Seite einseitig benachteiligt oder bevorzugt. Wir raten allen Charter-Skippern die AGB des Flottenbetreibers genau zu prüfen – vor der Buchung!! Nur so lassen sich schmerzhafte Überraschungen vermeiden. Deswegen kämpfen wir seit Jahren erfolgreich für den Charter-Fairtrag, der in allen Vertragssprachen identische, faire Bedingungen enthält. Zahlreiche Charterfirmen sind dieser Initiative schon beigetreten.“
Um den „toxischen“ Klauseln adäquat entgegenzutreten, hat Yacht-Pool die internationalen, allgemeinen Bedingungen des Yacht-Pool Charter-Fairtrages entwickelt, die kostenlos von jedem Flottenbetreiber genutzt werden können und öffentlich zum Download auf der Homepage von Yacht-Pool bereitstehen.

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