Entgangene Urlaubsfreuden

Die Auswirkungen der Corona-Krise stellt auch die Charterbranche vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Was Kunden, die eine Charterreise gebucht haben, jetzt beachten sollten, hat Verena Diethelm recherchiert

Entgangene Urlaubsfreuden

Quarantänebestimmungen bei der Einreise, Ausgangsbeschränkungen, Marina-Sperren, Flugausfälle – die globale Ausbreitung des Corona-Virus verhindert derzeit auch den Antritt von bereits gebuchten Chartertörns. Ein Patentrezept, wie damit umzugehen ist, hat niemand parat; eine Pandemie in dieser Form gab es noch nie, es wird also in vieler Hinsicht Neuland beschritten. Ein Rundruf unter Vercharterern, Versicherern und Konsumentenschützern ergab unterschiedliche Lösungsansätze, die in Folge kurz skizziert werden. Davor gilt es jedoch, grundsätzliche Begrifflichkeiten zu klären.

Storno versus Rücktritt

Die Begriffe Storno und Rücktritt werden oft synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch grundlegend. Die Stornierung einer Reise ist jederzeit möglich, allerdings nur zu den im Vertrag vereinbarten Stornobedingungen. In der Regel bedeutet das, dass eine Stornogebühr zu bezahlen ist. Diese ist meist gestaffelt und fällt umso höher aus, je näher der geplante Reiseantritt rückt.
Unter einem Vertragsrücktritt versteht man hingegen die Auflösung des Vertrags, wodurch die beiderseitigen Verpflichtungen aufgehoben und bereits geleistete Zahlungen refundiert werden müssen. Eine Rücktrittsmöglichkeit mit voller Kostenrückerstattung gibt es laut Konsumentenschützern allerdings nur bei Pauschalreisen und da auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Pauschal- versus Individualreise

Eine Pauschalreise liegt laut dem Europäischen Verbraucherzentrum Österreich nur dann vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen in einem Paket angeboten und als Gesamtpreis bezahlt wurden, also etwa Flug und Hotel. Folglich handelt es sich bei einer Yachtcharter nicht um eine Pauschalreise, sondern um eine Individualreise, vielleicht auch um einen Mietvertrag – das ist juristisch nicht eindeutig geklärt. Unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt es auch zu der Frage, ob eine Bootscharter, die gemeinsam mit Flug, Skipper oder Proviant gebucht wurde, als Pauschalreise zu betrachten ist.

Wegfall der Geschäftsgrundlage


Wenn Yachten (wie derzeit etwa in Italien) nicht mehr aus den Häfen auslaufen dürfen oder Marinas (wie in Kroatien) behördlich gesperrt werden, kann der Vercharterer seinen Teil des Vertrages – die Übergabe der Charteryacht – nicht erfüllen. In diesem Fall könnte man sich laut Thomas Hackspiel, Versicherungsmakler und Partner des Österreichischen Segel-Verbands, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen; dann wäre der Vertrag aufzulösen. Anders sieht es aus, wenn die Corona-Epidemie als höhere Gewalt eingestuft wird: In diesem Fall wäre der Vertragspartner nicht verpflichtet, seine Leistung zu erbringen. Eine Annahme, die durchaus denkbar ist, beurteilte doch der Oberste Gerichtshof im Jahr 2005 das Auftreten der Infektionskrankheit SARS als höhere Gewalt. „Das sind Fragen, die man mit einem Anwalt klären müsste“, sagt Hackspiel und empfiehlt gleichzeitig, sich auf eine Kulanzlösung zu einigen.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Kunde aufgrund einer Sperrzone oder eines Einreiseverbots daran gehindert wird, seinen Charterurlaub anzutreten. "Kann ich deshalb eine Leistung nicht in Anspruch nehmen, wird der Vertrag auch nicht erfüllt", fasst Maria Semrad vom Europäischen Verbraucherzentrum zusammen. Nach österreichischem Recht würde der Vertrag deshalb verfallen und der Kunde hätte Anspruch auf Rücküberweisung. "Fordert man sein Geld zurück, sollte man das immer schriftlich machen, eine Frist von 14 Tagen setzen und sofort IBAN und BIC angeben", rät Semrad. Das hat aber nur dann Sinn, wenn der Reiseantritt unmittelbar bevor steht, also innerhalb von sieben Tagen vor Abreise.

Ehe man über rechtliche Schritte nachdenkt, sollte man aber unbedingt den Chartervertrag und die AGB genau lesen und prüfen, wer der Vertragspartner ist und welches Recht sowie welcher Gerichtsstand vereinbart wurde. "Der Gang vor Gericht ist mit vielen Fragezeichen behaftet. Gilt Gerichtsstand Kroatien, Spanien oder Italien, muss man sich auf jahrelange Verhandlungen einstellen", gibt Friedrich Schöchl von Yacht-Pool zu bedenken.

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